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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Seminarveranstaltungen der Ventara AG

 

1. Vertragsgrundlage

1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Trainings, Seminare, Workshops, sonstigen Veranstaltungen und allen damit verbundenen Tätigkeiten, die durch Ventara in der Bundesrepublik Deutschland und im deutschsprachigen Ausland angeboten und erbracht werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil des Vertragsverhältnisses; auch dann nicht, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

1.2 Ist in dem Angebot durch Ventara keine Bindefrist angegeben, so sind die Angebote der Ventara, mangels einer Bindefrist, freibleibender Natur und stellen lediglich die Aufforderung zur Auftragserteilung durch den Kunden dar. Erst mit der Auftragsbestätigung durch Ventara kommt ein Vertrag zustande.

1.3 In Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und auf den Webseiten der Ventara enthaltene Angaben sind nur dann verbindlich, sofern deren Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

1.4 „Seminare“ im Sinne dieses Vertrages sind alle Veranstaltungen, an denen der Kunde, einer seiner Mitarbeiter oder ein von ihm Beauftragter teilnimmt, unabhängig davon, ob die Veranstaltung in den Räumen der Ventara AG, eines Dritten oder beim Kunden stattfindet. Exklusivseminare, sind alle Seminare, die exklusiv im Auftrag eines Kunden stattfinden.

1.5 Ventara ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung Dritter zu bedienen.

 

2. Anmeldungen

2.1 Anmeldungen zu unseren Seminaren müssen schriftlich an unsere im Internet unter www.ventara.de angegebene Anschrift erfolgen.

2.2 Alle Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Da die Anzahl der verfügbaren Teilnehmerplätze aus pädagogischen Gründen begrenzt ist, kann eine Teilnahme nicht garantiert werden.

 

3. Auftragsbestätigung

3.1 Für jede Seminaranmeldung erhalten Sie eine schriftliche Auftragsbestätigung.

3.2 Die schriftliche Auftragsbestätigung beinhaltet detaillierte Informationen über das gebuchte Seminar (Seminartitel, -ort, -termin und -zeiten).

 

4. Umbuchungen

4.1 Umbuchungen sind bis 14 Tage vor Seminarbeginn kostenfrei möglich. Danach wird für Umbuchungen bis maximal 8 Tage vor Seminarbeginn eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5% der Seminargebühr fällig. Die Bearbeitungsgebühr entfällt, wenn ein Ersatztermin umgehend schriftlich bestätigt wird. Der Ersatztermin ist nicht mehr stornierbar und nicht weiter umbuchbar. Ventara hält sich die Geltendmachung höherer Kosten ausdrücklich vor.

4.2 Umbuchungen sind ab 7 Tage vor Seminarbeginn nicht mehr möglich.

 

5. Stornierungen und Nichterscheinen

5.1 Stornierungen müssen schriftlich an unsere im Internet unter www.ventara.de angegebene Anschrift erfolgen.

5.2 Stornierungen sind bis 14 Tage vor Seminarbeginn kostenfrei möglich. Danach wird für Stornierungen bis maximal 8 Tage vor Seminarbeginn eine Stornierungsgebühr in Höhe von 50% der Seminargebühr fällig. Ab 7 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Seminargebühr fällig.

5.3 Anstatt das Seminar zu stornieren, kann auch ein anderer Teilnehmer benannt werden.

5.4 Erscheint ein Teilnehmer nicht zu dem gebuchten Seminartermin, so wird die volle Seminargebühr fällig.

5.5 Ventara hält sich die Geltendmachung höherer Kosten ausdrücklich vor.

 

6. Gebühren

6.1 Es gilt unsere aktuelle Preisliste. Mit Erscheinen einer neuen Preisliste erlischt die Gültigkeit der vorherigen.

6.2 Die angegebenen Seminargebühren bzw. Testgebühren verstehen sich pro Teilnehmer.

6.3 Alle Gebühren verstehen sich zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Mehrwertsteuer oder sonstigen anwendbaren Steuern im Land der Schulungserbringung.

6.4 Die Gebühren sind mit Rechnungsstellung vor Seminarbeginn ohne Abzüge zu begleichen.

 

7. Leistungen

- Die Benutzung der für das Seminar benötigten Hard- und Software.
- Die Durchführung des Seminars
- Eine Trainingsunterlage
- Mittagessen und Pausengetränke

- Teilnahmezertifikat

 

8. Seminarzeiten

8.1 Die Seminarzeiten sind bei den Seminaren geringfügig unterschiedlich. In der Regel beginnen die Seminare um 9.00 Uhr und enden zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr.

8.2 Die genauen Seminarzeiten werden mit der Auftragsbestätigung mitgeteilt.

 

9. Urheberrechte

9.1 Alle Rechte, auch die der Übersetzung, des Nachdrucks und der Vervielfältigung der Seminarunterlagen, behalten wir uns vor.

9.2 Die Seminarunterlagen unterliegen dem Copyright. Kein Teil der Seminarunterlagen darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Ventara oder des Copyright-Inhabers in irgendeiner Form (Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren), auch nicht für Zwecke der eigenen Unterrichtsgestaltung, insbesondere unter Verwendung elektronischer Systeme, reproduziert, verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder zur öffentlichen Wiedergabe benutzt werden.

 

10. Seminarabsage

10.1 Bei Ausfall des Trainers durch Unfall oder Krankheit, zu geringer Teilnehmerzahl, höherer Gewalt oder anderer durch Ventara nicht zu vertretenden Umständen behalten wir uns vor, das Seminar abzusagen. Es besteht in diesen Fällen kein Anspruch auf Durchführung des Seminars.

10.2 Im Falle einer Seminarabsage wird Ventara die Ansetzung eines neuen Seminartermins prüfen. In diesem Fall bleibt es dem Kunden freigestellt, diesen Termin zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

11. Haftung

11.1 Bei Absage des Seminars durch Ventara, in Folge höherer Gewalt oder anderer nicht von Ventara zu vertretenden Umstände (wie z.B. bei Unfall, Krankheit des Trainers) beschränkt sich die Haftung der Ventara AG auf Erstattung bereits gezahlter Seminargebühren. Eine Haftung zum Ersatz von Reise- und Hotelkosten sowie Arbeitsausfall wird in solchen Fällen nicht übernommen.

11.2 Für vom Kunden während einer Schulung eingebrachte Sachen (z.B. Notebooks, Handy etc.) übernimmt Ventara keine Haftung.

11.3 Ventara haftet nur für Schäden, die durch ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen oder Angestellte grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden.

11.4 Ventara haftet in keinem Fall für atypische und daher nicht vorhersehbare Schäden; sie haftet auch nicht für solche Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen hätte verhindern können.

11.5 Die Haftung für die Wiederherstellung ggfs. durch Ventara vernichteter oder verlorener Daten des Kunden ist auf die Kosten der automatischen Vervielfältigung solcher Daten von auftragsgeberseitig erstellten Sicherungs-kopien beschränkt. Der Kunde ist verpflichtet, dass das Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann. Weiter ist der Kunde zu einer regelmäßigen Datensicherung entsprechend dem `Großvater/Vater/Sohn – Prinzip` ver-pflichtet.

11.6 Die Haftung der Ventara für mittelbare und Folgeschäden, inkl. Produktionsausfall, entgan-genen Gewinn und ausgebliebene Ersparungen, ist ausgeschlossen.

11.7 Soweit gesetzlich zulässig, so ist die Haftung der Ventara für schuldhaft verursachte Sachschäden im Rahmen des Vertragsverhältnisses – unabhängig vom Rechtsgrund – auf maximal die Höhe des gesamten Honorars des Vertragsverhältnisses beschränkt.

11.8 Die Haftung der Ventara für schuldhaft verur-sachte Personenschäden ist – sofern gesetzlich möglich – auf EURO 250.000,00 je Schadens-ereignis begrenzt, jedoch maximal bis zu EURO 1.000.000,00.

11.9 Gewährleistungs- und haftungsrechtliche An-sprüche sind unverzüglich geltend zu machen und verjähren spätestens 6 (sechs) Monate nach Kenntnisnahme durch den Kunde.

 

12. Datenschutz

12.1 Der Kunde erklärt sich mit der Verarbeitung seiner Daten einverstanden, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung der Rechtsbeziehung liegt.

12.2 Es werden nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet, die für die Durchführung des Vertrags notwendig sind.

 

13. Schriftform

13.1 Alle Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Ventara.

13.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.3 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie abweichende Bedingungen des Auftragsgebers bedürfen der schriftlichen Zusicherung durch Ventara. Dieses Schriftformerfordernis ist selber nur durch schriftliche Vereinbarung abänderbar.

 

14. Salvatorische Klausel

14.1 Der Vertrag bleibt auch bei Nichtigkeit oder rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmun-gen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksam-keit durch spätere Umstände verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmun-gen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame bzw. nichtige Bestimmung durch eine neue rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck der beanstandeten Be-stimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine Vertragslücke.

 

15. Gerichtsstand

15.1 Als Erfüllungsort (auch für ggf. außerhalb des Firmensitzes der Ventara erbrachte Leistungen) und Gerichtsstand gilt - soweit nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist – der Sitz von Ventara als vereinbart. Dieses gilt auch für Kunden im deutschsprachigen Ausland.

15.2 Die Vertragssprache ist Deutsch.

15.3 Sollte bei einem Kunden im deutschsprachigen Ausland deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und anderer multinationaler und bilateraler Vereinbarungen zwingend nicht anwendbar sein, so werden Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage und im Einvernehmen mit der Schiedsgerichtordnung der Internationalen Handelskammer Paris/Frankreich ausgetragen. Als materielles Recht kommt ausschließlich das Schweizer Obligationsrecht zur Anwendung; internationale Konventionen sowie multinationa-le oder bilaterale Vereinbarungen sind (soweit gesetzlich zulässig) ausdrücklich ausgeschlossen. Gerichtssprache ist Deutsch; Gerichtsort Genf/Schweiz. Das Schiedsgericht (der Befähigte muß die Befähigung zum Richteramt haben) entscheidet in einer Instanz; die Vertragspartner verzichten unwiderruflich auf die Anrufung eines ordentlichen Gerichts, auch zur Überprüfung der Schiedsgerichtentschei-dung. Der Schiedsspruch ist – unter Anführung der ihn tragenden Rechtsnormen – schriftlich zu begründen. Das Schiedsgericht hat auch über die Kostenverteilung des Schiedsverfahren zu entscheiden. Hiervon unberührt ist das Recht eines jeden Vertragpartners, vorläufigen Rechts-schutz durch eine einstweilige Verfügung am Gerichtsort und im Einklang mit den Rechtsnormen des Gerichtsstandes des beklagten Vertragspartners zu erwirken.

 
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